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Die Verordnung vom 8. September 1712 beinhaltet das Verbot Zoten- und Buhlenlieder zu singen und zu verkaufen. Beim ersten Vergehen gegen dieses Edikt wird eine Gefängnisstrafe angedroht und der beschuldigten Person das besagte Lied abgenommen. Jedes weitere Vergehen wird indes mit einer Gefängnisstrafe bei Wasser und Brot vergolten.
Die abgenommenen Lieder waren zu verbrennen.
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