Inhalt:
Die Verordnung vom 30.03.1718 kündet davon, dass durch die Seuche gestorbenes Vieh weder selbst vergaben noch von den Hunden gefressen werden darf. Stattdessen ist es Aufgabe der Abdeckereien das tote Tier zu holen und sachgerecht wegzuschaffen.
![Umgang mit toten Tieren (Seuchentod) (Prignitz-Museum CC BY-NC-SA)](https://asset.museum-digital.org/san/images/88/104717-v_4114/umgang_mit_toten_tieren_s/umgang-mit-toten-tieren-seuchentod-104717.jpg)
Umgang mit toten Tieren (Seuchentod)
Beschreibung
Material/Technik
Frakturdruck auf Papier
Maße
4 Seiten, L. 32,5cm, B. 20,0cm
Inventarnummer
[V 4114]
Gehört zu
[Stand der Information: ]
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