"Gerichtsbarkeit bezeichnet zum einen (in der Neuzeit in der Regel die Gesamtheit der staatlichen) Gerichte, die der Rechtsprechung oder der sonstigen Rechtspflege dienen, und zum anderen ...
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die Verwirklichung der Rechtsordnung durch eben Genanntes.
Zur Struktur der Gerichtsbarkeit heute siehe Hauptartikel Rechtsweg." - (de.wikipedia.org 11.12.2019)