Inhalt des königl. preußischen Edikts ist das Einreiseverbot von Betteljuden aus dem Jahr 1719. Es ist als solches ein Folgeedikt, das sich an die Verordnungen vom 17.10.1712 und 14.11.1714 anschließt. In Hinblick auf die Seuche und die Armut dieser Juden sollte der Kontakt unbedingt gemieden und die Juden nicht ins Land eingelassen werden. Die generelle Behandlung der sog. Betteljuden an der Grenze und im Inland wird zudem in 11 Absätzen detalliert beschrieben.
Kontextualisierung:
Anders als sein Vorgänger Friedrich I. der die Privilegien der Juden weitgehend garantierte, legte Friedrich Wilhelm I. den rechtlichen Rahmen für die Juden in Preußen weitaus enger aus. Bereits im Jahr 1713 beschränkte er die Erbschaft des Schutzbriefes (Aufenthaltsrecht der Juden) auf den ältesten Sohn.