Hausschlachtungen waren genehmigungspflichtig. Sie mussten bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt werden. Nach der Befürwortung erhielt der Antragsteller einen "Genehmigungsbescheid", der nach der Schlachtung unverzüglich (mindestens binnen 3 Tagen) an die Ausgabestelle zurückzugeben war.