Beidseitig mit schwarzer Tinte beschriebendes Blatt.
Inhalt: Abschrift eines Rundschreibens des Wolmirstedter Landrats Johann von Froreich an alle Schulzen des Landkreise bezüglich der Einhaltung der Vorschriften zum Viehhüten.
Text: "Abschrift // Circulare // An sammtliche Herrn Schulzen //
Vorkommene Fälle laßen mich annehmen, daß das Einzelhüten // des Viehes nach hier und da zum Nachtheil der Felder statthat, und // daß besonders da wo Separation stattgefunden, die Grundbesitzer // um unbedingtes Recht zu haben vermeinen, auf ihren Abfindungen // einzeln zu hüten. //
Das Cultur Edict von 14. Sep[tem]b[e]r 1811 welches früherer Bestimmung // zu Folge auch in den Provinzen disseits der Elbe in allen Puncten // Anwendung findet, in welchen nicht spätern abändernde Bestimmungen // gegeben, verbietet das Einzelhüten in allgemeinen und die Bestimm- // ung von 22t[en] Nov[em]b[e]r 1828 / Amtsblatte page 274 / sagt aus drücklich, // daß es nachdem die Gemeinheits Theilungs Ordnung des Einzelhüten // nur mit specieller Genehmigung der Local und Kreis Polÿzei // Behörde statt haben können in denen Hände die Ordnung zur // zweckmäßigen und unschädlichen Benutzung der Hütungsberech- // tigungen gelegt werden. Die Ortsbehörden werden, um den Einwohnern in Erinnerung bringen, // daß das Einzelhüten bei Strafe, die Hindurch von 1 bis 5 Taler festgesetzt // wird verboten, daß wenn jedoch Local Verhältnisse solches wünschens // werth und zulässig machen, die Inte[re]ssenten die polÿzeilichen Erlaub- // niss dazu durch die Ortsbehörde schriftlich hier nachzusuchen haben, damit // die Zulässigkeit unmittelbar oder mittelbar durch die Ortsbehörde // von hieraus geprüft und darnach das Einzelhüten versagt oder nach- // gelassen werden kann. // Bevorworten muß ich, daß die Genehmigung nur in sofern erfolgen // wird, als die Sicherheit der Felder mit dem Antrage bestehen // kann z.[um] B.[eispiel] wenn einzelne Weiderevier durch gehörige Graben, oder /// Zäune geschlossen werden sollen, oder das Vieh an Stricken // dahingeführt und am Stricken befestigt auf den einzelne Revie[r]- // weiden soll und wenn überhaupt die Einrichtung so gemacht // werden soll, dass eine genügende Controlle durch den Feld- // wächter möglich. // Die Ortsbehörden haben sich daher in ihrm Berichte, womit // sie die Anträge der Int[e]ressenten hier zur Sache beneigen, über // die Art der Sicherstellung der Felder zugleich auszulassen, so wie // über die Möglichkeit der Controllen. // Wolmirstedt d.[en] 31t[en] Aug[ust] 1832. // der Landrath // v:[on] Froreich.".