Inhalt: Den Geldverleihern unter den Juden wird mit der Verordnung vom 6. November 1714 verboten mehr als 10 % Zinsen zu nehmen. Bei Zuwiderhandeln drohen strenge Strafen sowohl für den Geldgeber als auch für den Geldnehmer. Kontextualisierung: Anders als sein Vorgänger Friedrich I. der die Privilegien der Juden weitgehend garantierte, legte Friedrich Wilhelm I. den rechtlichen Rahmen für die Juden in Preußen weitaus enger aus. Bereits im Jahr 1713 beschränkte er die Erbschaft des Schutzbriefes (Aufenthaltsrecht der Juden) auf den ältesten Sohn.
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