Inhalt:
Dieses Edikt aus dem Jahr 1735 erneuert das bereits bestehende aus dem Jahre 1726 und bezieht sich darauf, dass die möglichen Erben derjenigen Verstorbenen, welche zu Lebzeiten Almosen aus den Armenkassen bekommen haben, keinerlei Anrecht auf den Nachlass haben.
Der gesamte Nachlass soll nach Versterben der Person sicher für die Kassen verwahrt werden. Bei Abhandenkommen des Nachlasses drohen Strafen, die die doppelte Erstattung des verschwundenen Erbes beinhalten können.