Inhalt:
Im Edikt vom 10. Dezember 1720 ist der Umgang mit Armen, Bettlern und [Zigeunern] ausführlich in sieben Absätzen beschrieben. Unter anderem wird verfügt, dass Männer zu Straßensäuberungsarbeiten und dergleichen Strafen herangezogen werden sollen, wohingegen [Weiber] bei Wasser und Brot eine Gefängnisstrafe zu verbüßen haben. Nach Verbüßen genannter Strafen sollen besagte [Zigeuner], Bettler etc. außer Landes gebracht werden und des Landes auf ewig verwiesen sein.
Weitere Strafen und Regeln im Umgang mit anderem unnützen [Gesinde] folgt in den Absätzen 2-7.
Kontextualisierung:
Friedrich Wilhelm I. ging mit den Sinti und Roma in Preußen ähnlich grausam um wie seine Vorgänger. Auf dem Höhepunkt seiner Grausamkeit führte er die "Peinliche Gerichtsordnung" (Constitutio Criminalis Carolina) Kaiser Karls V. wieder ein. Diese erlaubte es ihm Räuber, Diebe und [Zigeuner] zu foltern, zu rädern und zu enthaupten.