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Kriegsbeute

Als Kriegsbeute werden bewegliche Sachen bezeichnet, die während oder nach kriegerischen Auseinandersetzungen ohne Gegenleistung (Bezahlung) und häufig ohne vertragliche Regelung der Verfügungsgewalt des jeweiligen Gegners entzogen werden und nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Es können Sachgüter, geistige Güter (z. B. Patente) oder Menschen (z. B. zwecks Zwangsarbeit, Versklavung oder Lösegelderzielung) als Kriegsbeute genommen werden.

Kriegsbeute kann durch einzelne Kombattanten im Rahmen von – inzwischen völkerrechtlich verbotenen – Plünderungen gemacht werden. Plünderung ist nach Art. 28 sowie Art. 47 und Art. 48 der Haager Landkriegsordnung im Krieg verboten.

Objekte und Visualisierungen

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Statliche beuth Welche die Christen in Ungern den Turcken abgwonnen Und den 4. Jenner Anno 94 dem Ertzhertzogen Matthias gehn Wien Uberantwortet/ haben, Wie solches in Historica Relatione zu lesen ist.
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